Cannabis-Legalisierung seit 2024: Was in Deutschland gilt
|
|
Lesezeit 1 min
Kostenlose Lieferung ab 59€ 🚚
|
|
Lesezeit 1 min
Überarbeitet am 9. Oktober 2026 · Hanfgeflüster Redaktion
Am 1. April 2024 trat die deutsche Cannabisreform in wesentlichen Teilen in Kraft. Sie erlaubt Erwachsenen bestimmte Formen des Besitzes und Eigenanbaus unter Bedingungen. Daraus wurde aber keine allgemeine Freigabe jedes Handels, Imports oder CBD-Produkts.
Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums gelten für Erwachsene Grenzen von 25 Gramm im öffentlichen Raum und 50 Gramm getrocknetem Cannabis im privaten Bereich. Für berechtigte Erwachsene ist der private Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen gleichzeitig unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Bedingungen zu Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt und Schutz vor dem Zugriff Minderjähriger bleiben wichtig. Einzelne Grenzwerte sind nicht die gesamte Regelung.
Für nichtgewerbliche Anbauvereinigungen gibt es einen eigenen gesetzlichen Rahmen. Mitgliedschaft, Weitergabe und Mengen sind geregelt. Das ist nicht mit einem allgemeinen Verkauf durch jede Website oder ein anonymes Versandangebot gleichzusetzen. Auch selbst angebautes Cannabis darf nicht einfach beliebig weitergegeben werden. Wer eine konkrete Handlung plant, sollte die vollständigen aktuellen Behördeninformationen heranziehen.
Die Reform hebt die Anforderungen an Fahrtüchtigkeit nicht auf. Für THC im Straßenverkehr gelten besondere Regeln, darunter der gesetzliche Grenzwert und zusätzliche Vorgaben für bestimmte Gruppen. Grenzüberschreitende Mitnahme und Einfuhr müssen ebenfalls gesondert geprüft werden. Ein Produkt, das im Inland unter bestimmten Umständen vorhanden sein darf, erhält dadurch keinen internationalen Reisepass.
CBD-Kosmetik, Lebensmittel und Cannabidiol-Arzneimittel müssen nach ihren jeweiligen Produktvorschriften beurteilt werden. Die Aussage seit 2024 ist alles mit wenig THC legal ist deshalb falsch. Nutzhanfanbau und fertige Erzeugnisse dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Für kosmetische Mundpflegeöle gilt weiterhin die vorgesehene kosmetische Anwendung. Dieser Beitrag ist eine Orientierung zu den Kategorien, keine pauschale Freigabe einzelner Produkte.
Nein. Die Reform ist keine allgemeine Zulassung beliebiger Versandhändler.
Die gesetzlichen Voraussetzungen und Schutzvorgaben müssen erfüllt sein.
Nein. Lebensmittelrechtliche Anforderungen bestehen unabhängig davon.